Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
DJ Did’o – Oleksandr Khomutov
Zita-Kaiser-Str. 9
79106 Freiburg im Breisgau
Deutschland
Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen DJ Did’o – Oleksandr Khomutov – nachfolgend „Anbieter“ – und seinen Kunden über DJ-Dienstleistungen, Veranstaltungstechnik, Licht- und Tontechnik, Eventplanung, Künstlervermittlung sowie damit zusammenhängende Leistungen.
Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen individuellen Angebot bzw. Vertrag.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Anbieter und Kunde haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Anbieters sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend.
Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde das individuelle Angebot verbindlich annimmt und der Anbieter die Buchung bestätigt.
Die Annahme und Bestätigung können insbesondere per E-Mail oder in anderer geeigneter Textform erfolgen.
Mit Vertragsschluss wird der vereinbarte Veranstaltungstermin verbindlich für den Kunden reserviert und für die vereinbarte Leistung freigehalten.
Diese AGB werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde vor Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
3. Leistungsumfang und Honorar
Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des Honorars werden für jede Veranstaltung individuell vereinbart.
Die Höhe des Honorars richtet sich insbesondere nach:
-
Art und Dauer der Veranstaltung,
-
Veranstaltungsort,
-
Umfang der DJ-Leistung,
-
erforderlicher Ton-, Licht- und Veranstaltungstechnik,
-
technischem und organisatorischem Aufwand,
-
Auf- und Abbau,
-
Reiseaufwand,
-
zusätzlichen vereinbarten Leistungen.
Soweit im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart wurde, umfasst das vereinbarte Grundhonorar eine DJ-Spiel- bzw. Einsatzzeit von bis zu 6 Stunden.
Aufbau, Soundcheck, technische Vorbereitung und Abbau zählen grundsätzlich nicht zur vereinbarten DJ-Spielzeit, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
Beginn und voraussichtliches Ende der Spiel- bzw. Einsatzzeit ergeben sich aus dem Angebot, Vertrag oder der mit dem Kunden abgestimmten Veranstaltungsplanung.
4. Keine allgemeine Vorauszahlung
Für gewöhnliche Veranstaltungen ist grundsätzlich keine Vorauszahlung des DJ-Honorars erforderlich, sofern im individuellen Angebot oder Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Das vereinbarte Honorar wird grundsätzlich erst nach Durchführung der Veranstaltung gemäß der Schlussrechnung fällig.
Für die verbindliche Reservierung des Veranstaltungstermins fällt bei ordnungsgemäßer Durchführung der Veranstaltung keine zusätzliche Buchungs- oder Reservierungsgebühr an.
Die Reservierung des Veranstaltungstermins ist Bestandteil der vereinbarten Gesamtleistung und mit dem vereinbarten Honorar abgegolten.
Für den Fall einer Stornierung gelten ausschließlich die Regelungen gemäß Ziffer 9 dieser AGB.
5. Kostenvorschuss für Reise-, Übernachtungs- und Fremdkosten
Ist für die Durchführung einer Veranstaltung eine frühzeitige Buchung oder Bezahlung von Reise-, Übernachtungs- oder sonstigen erforderlichen Fremdleistungen notwendig, kann der Anbieter vorab einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Dies gilt insbesondere für:
-
Flugtickets,
-
Bahn- und sonstige Reisetickets,
-
Hotels und andere Übernachtungen,
-
Mietwagen,
-
Transfers,
-
erforderliche Transportleistungen,
-
sonstige notwendige veranstaltungsbezogene Fremdleistungen.
Die voraussichtliche Höhe des Kostenvorschusses wird dem Kunden vor der jeweiligen Buchung mitgeteilt.
Der Anbieter ist berechtigt, die Buchung entsprechender Reise-, Übernachtungs- oder Fremdleistungen von der vorherigen Zahlung des vereinbarten Kostenvorschusses abhängig zu machen.
Soweit die betreffenden Kosten Bestandteil des vereinbarten Gesamtpreises sind, werden bereits geleistete Vorschüsse in der Schlussrechnung entsprechend angerechnet.
Bei einer Stornierung können bereits tatsächlich entstandene und nicht oder nicht vollständig erstattungsfähige Reise-, Übernachtungs-, Buchungs- und sonstige Fremdkosten zusätzlich zur Stornierungsentschädigung berechnet werden, soweit diese Kosten nicht bereits anderweitig berücksichtigt wurden.
Vom Anbieter erhaltene Rückerstattungen, Gutschriften und ersparte Aufwendungen werden zugunsten des Kunden berücksichtigt.
Eine doppelte Berechnung desselben Schadens oder derselben Kosten erfolgt nicht.
6. Schlussrechnung und Zahlungsfrist
Nach Durchführung der Veranstaltung erstellt der Anbieter eine Schlussrechnung.
Diese umfasst insbesondere:
-
das vereinbarte Grundhonorar,
-
gegebenenfalls zusätzlich vereinbarte Leistungen,
-
Verlängerungen der DJ-Spiel- bzw. Einsatzzeit,
-
vereinbarte Reise- und Nebenkosten,
-
sonstige während der Veranstaltung wirksam beauftragte Zusatzleistungen.
Bereits geleistete Kostenvorschüsse werden entsprechend angerechnet.
Die Schlussrechnung wird grundsätzlich am Tag nach der Veranstaltung bzw. zeitnah nach Abschluss der Veranstaltung erstellt.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7. Verlängerung der vereinbarten Spiel- und Einsatzzeit
Eine Verlängerung der ursprünglich vereinbarten DJ-Spiel- bzw. Einsatzzeit ist am Veranstaltungstag möglich, sofern der Anbieter der Verlängerung zustimmt.
Die Verlängerung kann durch den Kunden oder einen hierzu bevollmächtigten Ansprechpartner am Veranstaltungstag auch mündlich beauftragt werden.
Mit der Beauftragung einer Verlängerung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der im individuellen Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Vergütung für zusätzliche Spielzeit.
Soweit im Angebot ein Preis je zusätzlicher angefangener Stunde vereinbart wurde, wird jede zusätzlich begonnene Stunde entsprechend diesem Satz berechnet.
Die tatsächlich in Anspruch genommene Verlängerung wird in der Schlussrechnung berücksichtigt.
Der Anbieter ist nicht verpflichtet, einer Verlängerung zuzustimmen. Dies gilt insbesondere, wenn gesundheitliche, sicherheitsbezogene, technische, organisatorische, behördliche oder sonstige sachliche Gründe entgegenstehen.
8. Änderungen und Zusatzleistungen
Nach Vertragsschluss vom Kunden gewünschte Änderungen oder zusätzliche Leistungen können gesondert berechnet werden.
Hierzu gehören insbesondere:
-
zusätzliche Ton-, Licht- oder Veranstaltungstechnik,
-
zusätzliche Showeffekte,
-
zusätzliches Personal oder weitere Künstler,
-
zusätzliche Auf-, Ab- oder Umbauten,
-
erhebliche Änderungen des ursprünglich vereinbarten technischen Setups,
-
zusätzliche Einsatz- oder Wartezeiten,
-
zusätzliche Fahrten,
-
kurzfristige Änderungen des Veranstaltungsortes,
-
sonstige ursprünglich nicht vereinbarte Leistungen.
Soweit möglich und zumutbar, wird der Kunde vor Durchführung einer kostenpflichtigen Zusatzleistung über die dadurch entstehenden Mehrkosten informiert.
9. Stornierung durch den Kunden
Der Kunde kann den Vertrag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin stornieren.
Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsentschädigung ist der Zeitpunkt, zu dem die Stornierung beim Anbieter eingeht.
Da der vereinbarte Veranstaltungstermin mit Vertragsschluss verbindlich für den Kunden reserviert und für anderweitige Buchungen freigehalten wird und bereits vor der Veranstaltung organisatorischer und administrativer Aufwand entstehen kann, gelten folgende Stornierungsregelungen:
Mehr als 30 Kalendertage vor der Veranstaltung
Es wird eine pauschalierte Stornierungsentschädigung in Höhe von
300,00 €
berechnet.
30 bis 14 Kalendertage vor der Veranstaltung
Es wird eine pauschalierte Stornierungsentschädigung in Höhe von
50 % des vereinbarten Grundhonorars
berechnet.
13 Kalendertage oder weniger vor der Veranstaltung
Es wird eine Entschädigung von bis zu
100 % des vereinbarten Grundhonorars
berechnet, wobei infolge der Stornierung tatsächlich ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen vergleichbaren Buchung des frei gewordenen Veranstaltungstermins berücksichtigt werden.
Bereits vor der Stornierung verbindlich beauftragte und nicht mehr kostenfrei stornierbare Fremdleistungen sowie nachweislich entstandene Fremdkosten können zusätzlich berechnet werden, soweit sie nicht bereits durch die Stornierungsentschädigung abgegolten sind.
Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Kann der reservierte Veranstaltungstermin nach der Stornierung anderweitig zu vergleichbaren Bedingungen vergeben werden, werden dadurch tatsächlich erzielte Einnahmen und ersparte Aufwendungen angemessen berücksichtigt.
Zwingende gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige Rechte des Kunden bleiben unberührt.
10. Nichtdurchführung aus dem Verantwortungsbereich des Kunden
Kann die vereinbarte Leistung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden oder wird die vereinbarte Leistung am Veranstaltungstag vom Kunden endgültig nicht in Anspruch genommen, gelten die Regelungen der Ziffer 9 entsprechend, soweit gesetzlich zulässig.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter zur vereinbarten Zeit leistungsbereit am Veranstaltungsort erscheint, die Durchführung jedoch aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht möglich ist.
Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
11. Verschiebung des Veranstaltungstermins
Eine Verschiebung des vereinbarten Veranstaltungstermins bedarf der Zustimmung des Anbieters.
Ist der Anbieter am gewünschten Ersatztermin verfügbar, können die Parteien die Buchung einvernehmlich auf den neuen Termin übertragen.
Ein Anspruch des Kunden auf eine Verschiebung oder auf die Verfügbarkeit des Anbieters an einem bestimmten Ersatztermin besteht nicht.
Entstehen durch die Verschiebung zusätzliche Kosten oder bereits nicht erstattungsfähige Reise-, Übernachtungs-, Transport- oder sonstige Fremdkosten, können diese nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen zusätzlich berechnet werden.
12. Zugang, Aufbau und Abbau
Der Kunde stellt sicher, dass dem Anbieter und seinen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und ungehindert Zugang zum Veranstaltungsort ermöglicht wird.
Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass:
-
geeignete Zufahrts- und Entlademöglichkeiten vorhanden sind,
-
erforderliche Zufahrts- oder Einfahrtsgenehmigungen organisiert wurden,
-
ausreichende Auf- und Abbauzeiten zur Verfügung stehen,
-
ein geeigneter, ebener und sicherer Aufstellort vorhanden ist,
-
Transportwege für das Equipment zugänglich sind,
-
die vereinbarte Stromversorgung zur Verfügung steht.
Besondere örtliche Bedingungen wie Treppen, lange Transportwege, fehlende Aufzüge, eingeschränkte Zufahrten oder sonstige Umstände, die den Auf- oder Abbau erheblich erschweren, sollen dem Anbieter möglichst bereits vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
Entstehen aufgrund nicht mitgeteilter oder vom Kunden zu vertretender Umstände erhebliche zusätzliche Aufwendungen oder Wartezeiten, können diese im angemessenen Umfang zusätzlich berechnet werden.
13. Stromversorgung und technische Voraussetzungen
Der Kunde bzw. Veranstalter stellt sicher, dass am Veranstaltungsort eine geeignete, sichere und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechende Stromversorgung vorhanden ist.
Besondere Anforderungen an Stromanschlüsse, Absicherung oder sonstige technische Voraussetzungen können sich aus dem individuellen Angebot oder einem technischen Rider ergeben.
Der Anschluss fremder Geräte an die Technik oder Stromverteilung des Anbieters ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
Für technische Störungen oder Schäden, die auf eine ungeeignete, fehlerhafte, instabile oder unzureichend dimensionierte Stromversorgung des Veranstaltungsortes zurückzuführen sind und vom Anbieter nicht zu vertreten sind, haftet der Anbieter nicht über die gesetzlichen Vorschriften hinaus.
14. Schutz der Veranstaltungstechnik
Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen seiner Organisations- und Einflussmöglichkeiten für einen angemessenen Schutz der vom Anbieter eingebrachten Veranstaltungstechnik zu sorgen.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass Gäste und sonstige Veranstaltungsteilnehmer:
-
keine Getränke, Gläser, Flaschen oder sonstigen Flüssigkeiten auf oder unmittelbar neben DJ-Pulten, Mischpulten, Controllern, Computern, Lautsprechern, Lichttechnik, Cases oder sonstigen technischen Geräten abstellen,
-
nicht ohne Erlaubnis in den DJ- oder Technikbereich gelangen,
-
technische Geräte nicht eigenmächtig bedienen, bewegen, ausschalten oder verändern,
-
Kabel nicht eigenmächtig entfernen oder umstecken,
-
Lautsprecher, Stative, Traversen oder sonstige technische Einrichtungen nicht bewegen,
-
keine Gegenstände auf technische Geräte werfen oder stellen.
Der Anbieter ist berechtigt, Personen oder Gegenstände aus dem unmittelbaren technischen Arbeits- und Gefahrenbereich entfernen bzw. entfernen zu lassen, soweit dies zum Schutz von Personen oder Equipment erforderlich ist.
15. Beschädigung, Verlust und Diebstahl von Equipment
Für Schäden an der Veranstaltungstechnik, die der Kunde schuldhaft verursacht, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.
Das Gleiche gilt, soweit der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften für das Verhalten einer anderen Person einzustehen hat.
Wird Veranstaltungstechnik durch Gäste oder andere Veranstaltungsteilnehmer beschädigt, ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter im zumutbaren Umfang bei der Feststellung des Verursachers sowie bei der Durchsetzung berechtigter Schadensersatzansprüche zu unterstützen.
Verletzt der Kunde schuldhaft ihm obliegende Schutz-, Organisations- oder Sicherungspflichten und entsteht hierdurch ein Schaden an der Technik, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für den dadurch verursachten Schaden.
Zu einem ersatzfähigen Schaden können insbesondere erforderliche:
-
Reparaturkosten,
-
Diagnose- und Prüfkosten,
-
Transportkosten,
-
Kosten einer erforderlichen gleichwertigen Ersatzbeschaffung
gehören.
Bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden richtet sich die Höhe eines Schadensersatzanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften.
Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
16. Sicherheit und Verhalten von Gästen
Die Sicherheit von Personen und Veranstaltungstechnik hat Vorrang.
Bei aggressivem, beleidigendem, bedrohlichem oder gefährlichem Verhalten gegenüber dem Anbieter, seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder anderen Personen sowie bei konkreter Gefahr für Personen oder Veranstaltungstechnik ist der Anbieter berechtigt, die Leistung vorübergehend zu unterbrechen.
Soweit es nach den Umständen möglich und zumutbar ist, wird der Kunde oder ein verantwortlicher Ansprechpartner zunächst aufgefordert, für Abhilfe zu sorgen.
Besteht die Gefahr fort oder ist eine Fortsetzung der Leistung aus Sicherheitsgründen unzumutbar, ist der Anbieter berechtigt, die Leistung zu beenden.
Die daraus folgenden Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften und danach, wer den jeweiligen Umstand zu vertreten hat.
17. Veranstaltungen im Freien und Witterung
Bei Veranstaltungen im Freien hat der Kunde einen für DJ und Veranstaltungstechnik geeigneten und ausreichend geschützten Arbeitsbereich bereitzustellen.
Dieser muss insbesondere einen angemessenen Schutz vor:
-
Regen,
-
Spritzwasser und sonstiger Feuchtigkeit,
-
starkem Wind,
-
direkter extremer Sonneneinstrahlung,
-
sonstigen für Personen oder technische Geräte gefährlichen Witterungseinflüssen
bieten.
Besteht aufgrund der Witterung eine konkrete Gefahr für Personen oder Equipment, ist der Anbieter berechtigt, Aufbau oder Betrieb der Veranstaltungstechnik vorübergehend einzustellen.
Kann eine sichere Durchführung nicht gewährleistet werden, darf der Anbieter die Leistung so lange unterbrechen, wie die konkrete Gefährdung besteht.
Weitergehende Rechte der Parteien bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
18. Technische Störungen
Der Anbieter setzt für die vereinbarte Leistung geeignete Veranstaltungstechnik ein und führt die Leistung mit branchenüblicher Sorgfalt aus.
Technische Störungen können trotz sorgfältiger Vorbereitung nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Im Falle einer technischen Störung wird der Anbieter im zumutbaren Rahmen versuchen, die Störung möglichst schnell zu beheben oder eine geeignete Ersatzlösung einzusetzen.
Kurzzeitige technische Störungen, die innerhalb angemessener Zeit behoben werden und die vereinbarte Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen, begründen nicht automatisch einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung des Honorars.
Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bei einer erheblichen Leistungsstörung bleiben unberührt.
19. Lautstärke und Vorgaben des Veranstaltungsortes
Gesetzliche und behördliche Vorschriften sowie verbindliche Vorgaben des Veranstaltungsortes zur zulässigen Lautstärke sind einzuhalten.
Sind am Veranstaltungsort Lautstärkebegrenzer („Limiter“) vorhanden oder bestehen andere technische oder organisatorische Lautstärkebeschränkungen, ist der Anbieter berechtigt und verpflichtet, die Lautstärke entsprechend anzupassen.
Eine Einschränkung der erreichbaren Lautstärke, die auf verbindlichen Vorgaben oder technischen Einrichtungen des Veranstaltungsortes beruht und vom Anbieter nicht zu vertreten ist, stellt für sich genommen keine Schlechtleistung des Anbieters dar.
20. Musikwünsche und musikalische Gestaltung
Der Anbieter berücksichtigt Musikwünsche des Kunden und der Gäste im Rahmen des vereinbarten musikalischen Konzepts.
Ein Anspruch auf das Abspielen jedes einzelnen Musikwunsches besteht nicht.
Besonders wichtige Titel, Eröffnungstänze, Programmpunkte, ausdrücklich gewünschte Musikrichtungen oder Titel, die nicht gespielt werden sollen, sollen dem Anbieter rechtzeitig vor der Veranstaltung mitgeteilt werden.
Die musikalische Auswahl und Reihenfolge während der Veranstaltung obliegt im Übrigen dem Anbieter im Rahmen des mit dem Kunden abgestimmten Veranstaltungskonzepts.
21. GEMA und sonstige Musikrechte
Soweit für eine öffentliche Veranstaltung eine Anmeldung oder Lizenzierung der öffentlichen Musiknutzung bei der GEMA oder einer anderen zuständigen Stelle erforderlich ist, liegt diese grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Veranstalters bzw. Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei privaten Veranstaltungen können andere rechtliche Voraussetzungen gelten.
Eigene urheberrechtliche Verpflichtungen des Anbieters als DJ, insbesondere hinsichtlich von ihm für seine Tätigkeit angefertigter lizenzpflichtiger Vervielfältigungen von Musikwerken, bleiben hiervon unberührt.
22. Krankheit, Unfall und persönliche Leistungsverhinderung
Kann der Anbieter aufgrund einer unvorhersehbaren Krankheit, eines Unfalls oder eines anderen schwerwiegenden, nicht von ihm zu vertretenden Umstands die vereinbarte Leistung nicht persönlich erbringen, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert.
Der Anbieter wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, einen geeigneten Ersatz-DJ bzw. Ersatzdienstleister zu vermitteln oder vorzuschlagen.
Ist die persönliche Leistung des Anbieters ausdrücklich wesentlicher Bestandteil des Vertrages, wird ein Ersatz nicht ohne Zustimmung des Kunden eingesetzt.
Kann die vereinbarte Leistung endgültig nicht erbracht werden und kommt keine einvernehmliche Ersatzlösung zustande, entfällt die Vergütungspflicht für die nicht erbrachte Leistung. Bereits hierfür geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.
Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
23. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
Kann die Veranstaltung aufgrund eines außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und von keiner Vertragspartei zu vertretenden Ereignisses nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
Hierzu können je nach Einzelfall insbesondere erhebliche Naturereignisse, behördliche Veranstaltungsverbote, großflächige Ausfälle kritischer Infrastruktur oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.
Die Parteien werden sich nach Möglichkeit zunächst um eine sachgerechte einvernehmliche Lösung bemühen, beispielsweise um eine Verschiebung der Veranstaltung.
Bereits tatsächlich entstandene und nicht erstattungsfähige Fremdkosten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
24. Haftung des Anbieters
Der Anbieter haftet unbeschränkt:
-
bei Vorsatz,
-
bei grober Fahrlässigkeit,
-
bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
-
soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
25. Foto- und Videoaufnahmen
Die Buchung einer DJ- oder Veranstaltungsleistung beinhaltet keine automatische Zustimmung zur werblichen Veröffentlichung von Foto- oder Videoaufnahmen, auf denen der Kunde oder andere Personen identifizierbar dargestellt werden.
Soweit der Anbieter entsprechende Aufnahmen für seine Website, Social-Media-Kanäle, sein Portfolio oder sonstige Eigenwerbung verwenden möchte und hierfür eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
Die Erteilung einer solchen Einwilligung ist keine Voraussetzung für die Buchung oder Durchführung der vereinbarten Leistung.
26. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten befinden sich in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Anbieters unter:
27. Umsatzsteuer / Kleinunternehmerregelung
Soweit der Anbieter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nimmt, werden die betreffenden Umsätze im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis abgerechnet.
Ändern sich die steuerrechtlichen Voraussetzungen, gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
28. Ansprechpartner und Vollmacht am Veranstaltungstag
Der Kunde soll für den Veranstaltungstag nach Möglichkeit einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen, sofern er organisatorische Entscheidungen nicht selbst treffen kann oder möchte.
Dieser Ansprechpartner kann insbesondere für:
-
organisatorische Abstimmungen,
-
Änderungen des Veranstaltungsablaufs,
-
technische Absprachen
eingesetzt werden.
Soll der Ansprechpartner kostenpflichtige Zusatzleistungen oder Verlängerungen der DJ-Spielzeit verbindlich im Namen des Kunden beauftragen dürfen, soll der Kunde ihn hierzu entsprechend bevollmächtigen.
29. Änderungen und mündliche Vereinbarungen am Veranstaltungstag
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen aus Nachweisgründen grundsätzlich in Textform festgehalten werden.
Davon unberührt bleiben insbesondere am Veranstaltungstag mündlich getroffene individuelle Vereinbarungen über:
-
Verlängerungen der DJ-Spielzeit,
-
kurzfristige Änderungen des Veranstaltungsablaufs,
-
unmittelbar erforderliche Zusatzleistungen.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Anbieter und Kunde haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
30. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Für Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Insbesondere bleiben gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen unberührt.
31. Unwirksame Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen im Übrigen unberührt.
Anstelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
32. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Verbraucher gelten hinsichtlich des Gerichtsstands die gesetzlichen Vorschriften.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Freiburg im Breisgau Gerichtsstand.
33. Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch.
Werden Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur besseren Verständlichkeit bereitgestellt, ist die deutsche Fassung die maßgebliche Vertragsfassung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Stand: Oktober 2026
